Eingangsformel PreisV 1/82
Auf Grund der §§ 2 und 3 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen, dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem Bundesminister für Verkehr, dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.