§ 1 PreisV 1/82
Soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist, werden folgende Vorschriften aufgehoben:
1.
Vorschriften, die auf Grund des Gesetzes zur Durchführung des Vierjahresplanes - Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927) oder Preisvorschriften, die auf Grund von vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsgrundlagen erlassen worden sind;
2.
Preisvorschriften, die von den früheren Organisationen des Reichsnährstandes, den Reichsstellen, Wirtschafts- oder Fachgruppen erlassen worden sind;
3.
Vorschriften, die eine Preisbehörde in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1948, in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau bis zum 31. Dezember 1949 erlassen hat;
4.
Vorschriften, die auf Grund des Preisgesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung erlassen worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.