Anlage 3 PflSchSachkV 2013 — (zu § 2 Absatz 1)Muster eines Sachkundenachweises
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1959; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
(nicht darstellbares Muster)
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.