§ 71 PatAnwAPrV — Bewertung der Klausuren
Jede Klausur wird von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander bewertet. Für die Bekanntgabe der Bewertungen gilt § 49 Absatz 5 entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.