§ 67 PatAnwAPrV — Prüfungstermine und Prüfungstage

Für die Bestimmung und Veröffentlichung der Prüfungstermine und der Prüfungstage der Eignungsprüfungen sowie für die Ankündigung des voraussichtlichen Zeitraums ihrer mündlichen Prüfungsteile gilt § 35 entsprechend mit der Maßgabe, dass jährlich mindestens drei Termine im Abstand von höchstens vier Monaten stattzufinden haben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.