§ 9 PassG — Speicherung von passrechtlichen Maßnahmen
Anordnungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 oder § 8 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.