§ 2 PassG — Befreiung von der Passpflicht; Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.

Deutsche zur Erleichterung des Grenzübertritts in besonderen Fällen sowie im Verkehr mit einzelnen ausländischen Staaten von der Passpflicht befreien,

2.

andere amtliche Ausweise als Passersatz einführen oder zulassen.

(2) Die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden können in Einzelfällen, insbesondere aus humanitären Gründen, Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.