§ 3 NordSBrWeinG
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem internationalen Vertrag vom 16. November 1887/14. Februar 1893 in Kraft.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.