§ 2 NordSBrWeinG

Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 des internationalen Vertrages vom 16. November 1887/14. Februar 1893 und des § 1 dieses Gesetzes finden, ohne Rücksicht auf die Nationalität des Schiffes oder Fahrzeugs, auch innerhalb der zur Nordsee gehörigen deutschen Küstengewässer Anwendung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.