§ 6 NOKBefAbgV

(1) Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:

1.

Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;

2.

Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die für den Nord-Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfüllen haben;

3.

Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am Kanal tätig sind;

4.

Muskelbetriebene Sportfahrzeuge.

(2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.