§ 6 NOKBefAbgV
(1) Von der Zahlung der Befahrungsabgaben sind befreit:
1.
Dienstfahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
2.
Dienstfahrzeuge des Bundes und des Landes Schleswig-Holstein, die für den Nord-Ostsee-Kanal dienstliche Aufgaben zu erfüllen haben;
3.
Fahrzeuge von Unternehmen, die im Auftrag der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes am Kanal tätig sind;
4.
Muskelbetriebene Sportfahrzeuge.
(2) Weitere Befreiungen und Ermäßigungen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einzelfall zulassen, wenn das öffentliche Interesse es erfordert.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.