§ 2 NOKBefAbgV

Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:

1.

wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,

2.

wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.