§ 2 NOKBefAbgV
Zur Zahlung der Befahrungsabgaben sind verpflichtet:
1.
wer die Kanalfahrt veranlaßt hat,
2.
wessen Fahrzeug den Kanal benutzt.Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.