§ 8 MISSAufstV — Modul der Vertiefungsrichtung
(1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.
(2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.
(3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.