§ 8 MISSAufstV — Modul der Vertiefungsrichtung

(1) Die Beamtin oder der Beamte wählt eine Vertiefungsrichtung (§ 5 Absatz 1 Nummer 2) aus.

(2) Der Inhalt des Moduls der Vertiefungsrichtung richtet sich nach dem Modulhandbuch.

(3) Für das Modul der gewählten Vertiefungsrichtung werden 20 Leistungspunkte vergeben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.