§ 1 MariMedV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1.
die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,
2.
die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,
3.
die medizinische Betreuung an Bord,
4.
die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und
5.
die Registrierung von Schiffsärzten.Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.