Anlage 3 MariMedV — (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4)Muster der Zulassungsstempel

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 1421)

Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.

a)

Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden

Der Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fortlaufenden Nummer zu versehen.

b)

Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werden

Der Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufenden ihm zugeordneten Nummer zu versehen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.