§ 5 1. DV LuftBO — Mindestsichten für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln *% (zu Anhang 1 zu OPS 1.465)

In der Bundesrepublik Deutschland dürfen Flugzeuge der Kategorien A und B gemäß Anlage 2 zu OPS 1.430 Buchstabe c in Lufträumen der Luftraumklasse G bei Flugsichten bis herab zu 3.000 Metern betrieben werden, vorausgesetzt die angezeigte Fluggeschwindigkeit (IAS) beträgt 140 Knoten oder weniger.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.