§ 18 KSKSaV — Entscheidung

(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.

(2) Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, ob der Widerspruch zurückgewiesen, ihm ganz oder teilweise stattgegeben oder in der Sache weiter aufgeklärt werden soll. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als zurückgewiesen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.