§ 42 KAPrüfbV — Weitere Berichtspflichten

(1) Im Prüfungsbericht ist zu berichten, ob die Erträge des Sondervermögens nach § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches ordnungsgemäß verwendet wurden.

(2) Wird das Sondervermögen mit eigenen Aufwendungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Anlagebedingungen belastet, so ist darzustellen, nach welchem Verfahren die Preise für die eigenen Aufwendungen ermittelt wurden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.