§ 40 KAPrüfbV — Berichterstattung hinsichtlich weiterer Anlagevorschriften und der Verletzung von Anlagegrenzen

Ergänzend zur Berichterstattung nach § 29 Absatz 2, ansonsten gesondert ist insbesondere über die Erfüllung folgender gesetzlicher Pflichten und über Verstöße gegen folgende Regelungen zu berichten:

1.

die Einhaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 239 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches,

2.

die Gewährung von Darlehen an Immobilien-Gesellschaften gemäß § 240 des Kapitalanlagegesetzbuches,

3.

die Einhaltung der in § 260 Absatz 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4, des Kapitalanlagegesetzbuches genannten Grenze für die Belastung von Grundstückswerten und

4.

die Einhaltung der in § 253 Absatz 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches enthaltenen Grenzen über die Höchst- und Mindestliquidität.Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für offene Spezial-AIF mit einer Anlage in entsprechenden Vermögensgegenständen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.