§ 17 HotelAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.

„Aufgaben am Empfang und

gastronomische Angebote“mit 25 Prozent,

2.

„Veranstaltungen und

Food-and-Beverage-Management“mit 15 Prozent,

3.

„Revenue-Management,

Marketing und Verkauf“mit 25 Prozent,

4.

„Organisation des

Beherbergungsbetriebes“mit 25 Prozent

sowie         

5.

„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:

1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.