§ 5 HBankDVDV — Bewertung der Leistungen
(1) Die Leistungen der Referendarinnen und Referendare werden wie folgt bewertet:
Rangpunkte/
RangpunktzahlNoteNotendefinition
123
115sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
214
313guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
412
511
610befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7 9
8 8
9 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 6
11 5
12 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13 3
14 2
15 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 0
(2) Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.