§ 30 HBankDVDV — Übergangsregelung

Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. Oktober 2025 mit dem Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst begonnen haben, ist § 16 Absatz 1 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3331) weiter anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.