§ 29 GtDWSVVDV — Übergangsvorschrift
Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003 (BGBl. I S. 750), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 35 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.