§ 3 GtDBwVWehrtechnikVDV — Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 1 dauert in der Regel zwölf Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.