§ 2 GtDBwVWehrtechnikVDV — Arten des Vorbereitungsdienstes
Der Vorbereitungsdienst besteht aus
1.
einer berufspraktischen Studienzeit, wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse durch ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder durch einen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden, oder
2.
einem Bachelorstudium mit integrierten berufspraktischen Studienzeiten.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.