§ 12 GBZugV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 10 Absatz 5 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

2.

entgegen § 10 Absatz 5 Satz 2 eine Erlaubnisurkunde oder eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

3.

entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.