§ 44 GBPolVDVDV — Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
Studierenden, die die Laufbahnprüfung nach der mündlichen Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkannt werden. Die Zuerkennung steht einer mit ausreichend bestandenen Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gleich.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.