§ 33 GBPolVDVDV — Bewertung und Bestehen der Diplomarbeit
(1) Bei der Diplomarbeit sind der Inhalt mit 70 Prozent und die Form mit 30 Prozent zu gewichten.
(2) Weichen die Bewertungen der Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei einer größeren Abweichung gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit den beiden Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Beträgt die Abweichung auch nach erfolgtem Einigungsversuch mehr als drei Rangpunkte, bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfenden, die oder der die Diplomarbeit unabhängig prüft. In diesem Fall ist die Endbewertung die Durchschnittsrangpunktzahl der drei Einzelbewertungen.
(3) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn mindestens fünf Rangpunkte erreicht worden sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.