§ 30 GBankDVDV — Übergangsregelung

Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Oktober 2025 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst begonnen haben, ist die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) mit den Maßgaben weiter anzuwenden, dass

1.

§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 5 Satz 3 dieser Verordnung gelten und

2.

an die Stelle des § 18 Absatz 7 und der §§ 23 und 29 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank vom 30. August 2017 (BGBl. I S. 3316, 3322) der § 18 Absatz 6, sowie die §§ 23 und 29 dieser Verordnung treten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.