§ 25 GBankDVDV — Wiederholung von Prüfungen
(1) Das Prüfungsamt bestimmt, wann und in welcher Form eine nicht bestandene Modulprüfung wiederholt wird.
(2) Ist die Bachelorthesis mit einer Rangpunktzahl von weniger als 5,00 bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus.
(3) Wird die Verteidigung der Bachelorthesis nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden.
(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.