§ 2 FS-AuftragsV
Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.