§ 3 FinAusglG2014DV 2 — Abschlusszahlungen für 2014

Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.

Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Baden-Württemberg525 255,01 Euro

von Bayern3 846 767,45 Euro

von Berlin121 254,75 Euro

von Hamburg626 589,44 Euro

von Hessen1 120 711,64 Euro,

2.

Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Brandenburg1 224,19 Euro

an Bremen162 996,83 Euro

an Mecklenburg-Vorpommern421 255,11 Euro

an Niedersachsen1 568 898,18 Euro

an Nordrhein-Westfalen1 487 694,96 Euro

an Rheinland-Pfalz308 111,80 Euro

an das Saarland276 422,53 Euro

an Sachsen335 289,32 Euro

an Sachsen-Anhalt345 487,82 Euro

an Schleswig-Holstein777 278,75 Euro

an Thüringen555 918,82 Euro.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.