Anlage 4 FeV — (zu den §§ 11, 13 und 14)Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2023 - 2029;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorbemerkung

1.

Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z. B. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).

2.

Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Absatz 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Absatz 4).

3.

Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

Krankheiten, MängelEignung oder

bedingte EignungBeschränkungen/Auflagen

bei bedingter Eignung

Klassen A, A1, A2

B, BE, AM, L, TKlassen C, C1,

CE, C1E, D, D1,

DE, D1E, FzFKlassen A, A1, A2

B, BE, AM, L, TKlassen C, C1,

CE, C1E, D, D1,

DE, D1E, FzF

1.Mangelndes Sehvermögen

siehe Anlage 6

2.hochgradige Schwerhörigkeit (Hörverlust von 60 % und mehr), ein- oder beidseitig sowie Gehörlosigkeit, ein- oder beidseitigja,

wenn nicht gleichzeitig

andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegenja,

wenn nicht gleichzeitig andere schwerwiegende Mängel (z. B. Sehstörungen, Gleichgewichtsstörungen) vorliegen–Fachärztliche Eignungsuntersuchung.

Regelmäßige

ärztliche

Kontrollen.

Vorherige Bewährung von drei Jahren Fahrpraxis auf Kfz der Klasse B. Bei

Vorliegen einer hochgradigen Hörstörung muss – soweit möglich – die Versorgung und das Tragen einer adäquaten Hörhilfe nach dem aktuellen Stand der medizinisch-technisch und

audiologisch-technischen Kenntnisse

erfolgen.

2.1(weggefallen)

2.2(weggefallen)

2.3(weggefallen)

3.Bewegungsbehinderungenjajaggf. Beschränkung auf bestimmte Fahrzeugarten oder Fahrzeuge, ggf. mit besonderen technischen Vorrichtungen gemäß ärztlichem Gutachten, evtl. zusätzlich medizinisch-psychologisches Gutachten und/oder Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers.

Auflage:

regelmäßige ärztliche Kontrolluntersuchungen; können entfallen, wenn Behinderung sich stabilisiert hat.

4.Herz- und Gefäßkrankheiten

4.1.1Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeitneinnein––

4.1.2– nach erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacherja,

kardiologische Untersuchungja,

kardiologische UntersuchungKontrollen gemäß BegutachtungsleitlinienKontrollen gemäß Begutachtungsleitlinien

4.2Hypertonie

(zu hoher Blutdruck)

4.2.1Erhöhter Blutdruck mit zerebraler Symptomatik und/oder Sehstörungenneinnein––

4.2.2Blutdruckwerte

≥ 180 mmHg systolisch und/oder ≥ 110 mmHg diastolischin der Regel ja, fachärztliche UntersuchungEinzelfallentscheidung, fachärztliche Untersuchungregelmäßige ärztliche Kontrollenregelmäßige ärztliche Kontrollen

4.3Hypotonie

(zu niedriger Blutdruck)

4.3.1In der Regel kein Krankheitswertjaja––

4.4Akutes Koronarsyndrom (Herzinfarkt)

4.4.1EF > 35%ja,

bei komplikationslosem Verlauf, kardiologische UntersuchungFahreignung kann sechs Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchung––

4.4.2EF ≤ 35% oder akute dekompensierte Herzinsuffizienz im Rahmen eines akuten HerzinfarktesFahreignung kann vier Wochen nach dem Ereignis gegeben sein, kardiologische Untersuchungin der Regel nein, kardiologische Untersuchung––

4.5Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen

4.5.1NYHA I (Herzerkrankung ohne körperliche Limitation)ja,

fachärztliche Untersuchungja,

wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung–jährlich

kardiologische Kontrolluntersuchungen

4.5.2NYHA II (leichte Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit)ja,

fachärztliche Untersuchungja,

wenn EF > 35%, fachärztliche Untersuchung–jährlich

kardiologische Kontrolluntersuchungen

4.5.3NYHA III (Beschwerden bei geringer körperlicher Belastung)ja

(wenn stabil),

fachärztliche Untersuchungnein––

4.5.4NYHA IV (Beschwerden in Ruhe)neinnein––

4.6Periphere arterielle Verschlusskrankheit

4.6.1– bei Ruheschmerzneinnein––

4.6.2– nach InterventionFahreignung

nach 24 StundenFahreignung

nach einer Woche, fachärztliche (internistische/

chirurgische) Untersuchung––

4.6.3– nach OperationFahreignung

nach einer WocheFahreignung

nach vier Wochen, fachärztliche (internistische/

chirurgische) Untersuchung––

4.6.4Aortenaneurysma

– asymptomatischkeine

Einschränkung, fachärztliche (internistische/

chirurgische) Untersuchungkeine

Einschränkung bei einem Aortendurchmesser bis 5,5 cm.

Keine Fahreignung bei einem Aortendurchmesser > 5,5 cm, fachärztliche (internistische/

chirurgische) Untersuchung und Kontrollen des Aneurysmadurchmessers––

4.6.5Aortenaneurysma

– nach erfolgreicher Operation/InterventionFahreignung

zwei bis vier Wochen nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/

chirurgische) UntersuchungFahreignung

drei Monate nach dem Eingriff, fachärztliche (internistische/

chirurgische) Untersuchung–Kontrollen

des Aneurysmadurchmessers

5.Diabetes mellitus

(Zuckerkrankheit)

5.1Neigung zu schweren Stoffwechselentgleisungenneinnein––

5.2Bei erstmaliger Stoffwechselentgleisung oder neuer Einstellungja,

nach Einstellungja,

nach Einstellung––

5.3Bei ausgeglichener Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisikojaja,

bei guter Stoffwechselführung ohne Unterzuckerung über drei Monate–regelmäßige

ärztliche

Kontrollen

5.4Bei medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko (z. B. Insulin)ja,

bei ungestörter Hypoglykämiewahrnehmungja,

bei guter Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über drei Monate und ungestörter Hypoglykämiewahrnehmung–fachärztliche

Begutachtung alle drei Jahre, regelmäßige ärztliche Kontrollen

5.5Wiederholt auftretende schwere Hypoglykämien im Wachzustandfür die Dauer von drei Monaten nach dem letzten Ereignis nicht geeignet. Eine stabile Stoffwechsellage und eine ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung sind sicherzustellen, fachärztliche BegutachtungKeine wiederholt schwere Hypoglykämie in den letzten zwölf Monaten. Unter besonders günstigen Umständen ggf. auch kürzere Frist möglich. Der Zeitraum bis zur Wiedererlangung der Fahreignung beträgt mindestens drei Monate, fachärztliche Begutachtungregelmäßige

ärztliche

Kontrollenregelmäßige

ärztliche

Kontrollen

5.6Bei Komplikationen siehe auch Nummer 1, 4, 6, 10

6.Krankheiten des

Nervensystems

6.1Erkrankungen und Folgen von Verletzungen des Rückenmarksja

abhängig von der Symptomatikneinbei fortschreitendem

Verlauf Nachuntersuchungen–

6.2Erkrankungen der neuromuskulären Peripherieja

abhängig von der Symptomatikneinbei fortschreitendem

Verlauf Nachuntersuchungen–

6.3Parkinsonsche Krankheitja

bei leichten Fällen und erfolgreicher TherapieneinNachuntersuchungen in Abständen

von ein, zwei und

vier Jahren–

6.4Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeitja

nach erfolgreicher Therapie und Abklingen des akuten Ereignisses ohne RückfallgefahrneinNachuntersuchungen in Abständen

von ein, zwei und

vier Jahren–

6.5Zustände nach Hirnverletzungen und Hirnoperationen, angeborene und frühkindliche erworbene Hirnschäden

6.5.1Schädelhirnverletzungen oder Hirnoperationen ohne Substanzschädenja

in der Regel nach drei Monatenja

in der Regel nach drei Monatenbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchungbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung

6.5.2Substanzschäden durch Verletzungen oder Operationenja

unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungenja

unter Berücksichtigung von Störungen der Motorik, chron.-hirnorganischer Psychosyndrome und hirnorganischer Wesensänderungenbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchungbei Rezidivgefahr nach Operationen von Hirnkrankheiten Nachuntersuchung

6.5.3Angeborene oder

frühkindliche Hirnschäden

siehe Nummer 6.5.2

6.6Epilepsieausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. ein Jahr anfallsfreiausnahmsweise ja, wenn kein wesentliches Risiko von Anfallsrezidiven mehr besteht, z. B. fünf Jahre anfallsfrei ohne TherapieNachuntersuchungenNachuntersuchungen

7.Psychische

(geistige) Störungen

7.1Organische Psychosen

7.1.1akutneinnein––

7.1.2nach Abklingenja

abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2ja

abhängig von der Art und Prognose des Grundleidens, wenn bei positiver Beurteilung des Grundleidens keine Restsymptome und kein 7.2in der Regel

Nachuntersuchungin der Regel

Nachuntersuchung

7.2chronische hirnorganische Psychosyndrome

7.2.1leichtja

abhängig von Art und Schwereausnahmsweise jaNachuntersuchungNachuntersuchung

7.2.2schwerneinnein––

7.3schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesseneinnein––

7.4schwere Intelligenzstörungen/geistige

Behinderung

7.4.1leichtja

wenn keine

Persönlichkeitsstörungja

wenn keine

Persönlichkeitsstörung––

7.4.2schwerausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung

(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)ausnahmsweise ja, wenn keine Persönlichkeitsstörung

(Untersuchung der Persönlichkeitsstruktur und des individuellen Leistungsvermögens)––

7.5Affektive Psychosen

7.5.1bei allen Manien und sehr schweren Depressionenneinnein––

7.5.2nach Abklingen der

manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depressionja

wenn nicht mit

einem Wiederauftreten gerechnet werden muss,

ggf. unter

medikamentöser Behandlungja

bei Symptomfreiheitregelmäßige

Kontrollenregelmäßige

Kontrollen

7.5.3bei mehreren manischen oder sehr schweren depressiven Phasen mit kurzen Intervallenneinnein––

7.5.4nach Abklingen der Phasenja

wenn Krankheitsaktivität geringer und mit einer Verlaufsform in der vorangegangenen Schwere nicht mehr gerechnet werden mussneinregelmäßige

Kontrollen–

7.6Schizophrene Psychosen

7.6.1akutneinnein––

7.6.2nach Ablaufja

wenn keine

Störungen nachweisbar sind, die das Realitätsurteil erheblich beeinträchtigenausnahmsweise ja, nur unter

besonders günstigen Umständen––

7.6.3bei mehreren psychotischen Episodenjaausnahmsweise ja, nur unter

besonders günstigen Umständenregelmäßige

Kontrollenregelmäßige

Kontrollen

8.Alkohol

8.1Missbrauch

(Das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.)neinnein––

8.2nach Beendigung des

Missbrauchsja

wenn die

Änderung des Trinkverhaltens gefestigt istja

wenn die

Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist––

8.3Abhängigkeitneinnein––

8.4nach Abhängigkeit

(Entwöhnungsbehandlung)ja

wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz

nachgewiesen istja

wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz

nachgewiesen ist––

9.Betäubungsmittel, andere psychoaktiv wirkende Stoffe und Arzneimittel

9.1Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des

Betäubungsmittelgesetzesneinnein––

Krankheiten, MängelEignung oder

bedingte EignungBeschränkungen/Auflagen

bei bedingter Eignung

Klassen A, A1, A2,

B, BE, AM, L, TKlassen C, C1, CE, C1E, D, D1,

DE, D1E, FzFKlassen A, A1, A2,

B, BE, AM, L, TKlassen C, C1,

CE, C1E, D, D1,

DE, D1E, FzF

9.2Einnahme von Cannabis

9.2.1Missbrauch

(Das Führen von Fahrzeugen und

ein Cannabiskonsum mit nicht

fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen

eines Fahrzeugs können nicht

hinreichend sicher getrennt werden.)neinnein––

9.2.2nach Beendigung des Missbrauchsja

wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt istja

wenn die Änderung des Cannabiskonsumverhaltens gefestigt ist––

9.2.3Abhängigkeitneinnein––

9.2.4nach Abhängigkeit (Entwöhnungsbehandlung)ja

wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen istja

wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist––

9.3Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffenneinnein––

9.4missbräuchliche Einnahme (regelmäßig übermäßiger

Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln

und anderen psychoaktiv

wirkenden Stoffenneinnein––

9.5nach Entgiftung und

Entwöhnungja

nach einjähriger

Abstinenzja

nach einjähriger

Abstinenzregelmäßige

Kontrollenregelmäßige

Kontrollen

9.6Dauerbehandlung

mit Arzneimitteln

9.6.1Vergiftungneinnein––

9.6.2Beeinträchtigung der

Leistungsfähigkeit zum

Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maßneinnein––

10.Nierenerkrankungen

10.1schwere Niereninsuffizienz mit erheblicher Beeinträchtigungneinnein––

10.2Niereninsuffizienz

in Dialysebehandlungja

wenn keine

Komplikationen oder Begleiterkrankungenausnahmsweise jaständige ärztliche Betreuung und

Kontrolle,

Nachuntersuchungständige ärztliche Betreuung und Kontrolle,

Nachunter-

suchung

10.3erfolgreiche Nierentransplantation mit normaler Nierenfunktionjajaärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchungärztliche Betreuung und Kontrolle, jährliche Nachuntersuchung

10.4bei Komplikationen oder Begleiterkrankungen siehe auch Nummer 1, 4 und 5

11.Verschiedenes

11.1Organtransplantation

Die Beurteilung richtet

sich nach den Beurteilungsgrundsätzen zu den

betroffenen Organen

11.2Tagesschläfrigkeit

11.2.1Messbare auffällige

Tagesschläfrigkeitneinnein

11.2.2Nach Behandlungja

wenn keine messbare

auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtja

wenn keine messbare

auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegtärztliche

Begutachtung, regelmäßige ärztliche

Kontrollenärztliche

Begutachtung, regelmäßige

ärztliche

Kontrollen

11.2.3obstruktives Schlafapnoe

Syndrom (OSAS)

mittelschwer/schwer

(mittelschwer: Apnoe-Hypopnoe-Index zwischen

15 und 29 pro Stunde; schwer: Apnoe-Hypopnoe-Index von

mind. 30 pro Stunde)ja

unter geeigneter

Therapie

und wenn

keine messbare

auffällige Tagesschläfrigkeit

mehr vorliegtja

unter geeigneter

Therapie

und wenn

keine messbare

auffällige Tagesschläfrigkeit

mehr vorliegtärztliche

Begutachtung,

regelmäßige ärztliche

Kontrollen

in Abständen

von höchstens

drei Jahrenärztliche

Begutachtung,

regelmäßige ärztliche

Kontrollen

in Abständen

von höchstens

einem Jahr

11.3Schwere Lungen- und

Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-

Dynamikneinnein

11.4Störung des Gleichgewichtssinnesin der Regel

neinin der Regel

neinim Einzelfall

entsprechend den Begutachtungs-

leitlinien zur Kraftfahreignungim Einzelfall

entsprechend

den Begutachtungs-

leitlinien zur Kraftfahreignung

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.