§ 318 FamFG — Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
Für die Vergütung und den Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers gilt § 277 entsprechend.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.