§ 20 FamFG — Verfahrensverbindung und -trennung
Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.