Eingangsformel EthylenoxidV
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 und § 83 Abs. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448), § 6 geändert gemäß Artikel 1 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.