§ 4 EthylenoxidV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Regelung nach Absatz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Bei der Herstellung von Arzneimitteln, die aus getrockneten Pflanzen in unzerkleinerter oder grob geschnittener Form bestehen und die ausschließlich dazu bestimmt sind, in unverändertem Zustand in den Verkehr gebracht zu werden, ist die Verwendung von Ethylenoxid zur Reduzierung von Krankheitskeimen noch bis zum 31. Dezember 1990 zugelassen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.