§ 23a EnergieStV — Steueranmeldung
Die Steueranmeldungen nach § 8 Absatz 3 und 4, § 9 Absatz 2, § 9a Absatz 5, § 14 Absatz 7 Satz 1, § 16 Absatz 3, § 18c, § 22 Absatz 2 Satz 3 und § 23 Absatz 6 des Gesetzes sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.