§ 15 BWahlG — Wählbarkeit

(1) Wählbar ist, wer am Wahltage

1.

Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und

2.

das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Nicht wählbar ist,

1.

wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder

2.

wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

3.

(weggefallen)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.