§ 6 BPolZollV

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat benennt dem Bundesministerium der Finanzen die Bundespolizeibehörden, die es mit der Ausübung der Fachaufsicht beauftragt hat. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Finanzen regeln einvernehmlich die Fachaufsicht durch die Bundespolizeibehörden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.