§ 1 BPolZollV
Unbeschadet der Aufgaben der Bundespolizei werden der Zollverwaltung die Aufgaben
1.
der polizeilichen Überwachung der Grenzen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 des Bundespolizeigesetzes),
2.
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes) an den in der Anlage aufgeführten Grenzübergangsstellen sowie außerhalb dieser Grenzübergangsstellen und
3.
der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundespolizeigesetzes) zur Ausübung übertragen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.