§ 5 BlauSchimmelV 1978

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüglich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

2.

entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unverzüglich vernichtet,

2a.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nummer 2 zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum nicht entseucht,

4.

entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von Tabakpflanzen freihält,

5.

entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder hält oder mit ihm arbeitet oder

6.

einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.