§ 4 BlauSchimmelV 1978

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von

1.

§ 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken,

2.

§ 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.