§ 4 BlauSchimmelV 1978
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von
1.
§ 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken,
2.
§ 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.