§ 9 BinSchZV

(1) Gegenstand der Prüfung sind die in den Abschnitten A und B der Anlage genannten Sachgebiete. Auf Antrag wird die Prüfung auf die Sachgebiete des Abschnitts A der Anlage begrenzt. Ist dem Prüfungsteilnehmer durch eine Erlaubnisurkunde gemäß § 2 Abs. 4 bescheinigt worden, daß er bereits hinreichende Kenntnisse in den Sachgebieten des Abschnitts A der Anlage hat, wird die Prüfung auf die Sachgebiete des Abschnitts B der Anlage begrenzt.

(2) In Fällen zwingender betrieblicher oder persönlicher Belange eines Antragstellers kann die zuständige Industrie- und Handelskammer eine Befreiung von der Verpflichtung zum Ablegen der Prüfung auf einem oder mehreren Sachgebieten nach Absatz 1 erteilen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.