§ 14 BinSchZV

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 eine dort genannte Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.