§ 33 37. BImSchV — Inhalt der Anerkennung
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
1.
die einmal vergebene Registriernummer,
2.
das Datum der Anerkennung und
3.
Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.