§ 33 37. BImSchV — Inhalt der Anerkennung

Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:

1.

die einmal vergebene Registriernummer,

2.

das Datum der Anerkennung und

3.

Angaben zu Beschränkungen nach § 31 Absatz 4.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.