§ 3 BfJEAktfKV — Weitere sichere Übermittlungswege
(1) Ergänzend zu den in § 6 Absatz 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz aufgeführten sicheren Übermittlungswegen liegt ein sicherer Übermittlungsweg auch dann vor, wenn
1.
ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grundlage des Protokollstandards „OSCI“ oder eines nach dem Stand der Technik vergleichbaren Standards genutzt wird und
2.
das Bundesamt für diesen Übermittlungsweg festgestellt hat, dass die Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet ist.
(2) Das Bundesamt gibt weitere sichere Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.