§ 2 BfJEAktfKV — Übermittlung elektronischer Dokumente

Elektronische Dokumente sind dem Bundesamt in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, elektronisch durchsuchbarer Form zu übermitteln.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.