§ 3 BFD-WahlV — Wahlzeitraum
Der Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher beträgt 15 Werktage. Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes den Beginn des Wahlzeitraums fest. Die Wahl soll bis zum 15. November jeden Jahres abgeschlossen sein.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.