§ 10 BFD-WahlV — Wahlunterlagen

(1) Wahlunterlagen sind die Niederschrift über das Wahlergebnis und das Wählerverzeichnis.

(2) Über das Wahlergebnis (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4) fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.

(3) Besondere Vorkommnisse während der Wahl sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) Die Wahlunterlagen werden bis zum Ende der Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter im Bundesamt aufbewahrt. Danach werden die Wahlunterlagen vernichtet.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.