§ 4 AufsRatAbkCHEG

Die Arbeitnehmervertreter haben über vertrauliche Angaben oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter bekanntgeworden und vom Vorsitzer des Aufsichtsrats ausdrücklich als geheimzuhalten bezeichnet worden sind, auch nach Beendigung ihrer Bestellung oder nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen Stillschweigen gegenüber jedermann zu wahren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.